Statuten.

GeFaSuisse ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Die Statuten regeln Zweck, Mitgliedschaft, Organe und Finanzierung. Fassung genehmigt an der Generalversammlung vom 8. Mai 2025 in Zürich.

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «GeFaSuisse» besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Domizil der Geschäftsstelle.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Durchführung von Vorbereitungskursen und Prüfungen für Gefahrgutbeauftragte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und, wo solche fehlen, aufgrund von anerkannten europäischen Vorschriften.

Art. 3 Finanzierung

Der Verein finanziert seine Tätigkeit über Gebühren der Kurs- und Prüfungsteilnehmenden. Der Verein verfolgt keine Gewinnabsicht. Die Rechnung muss grundsätzlich ausgeglichen sein. Über die Verwendung eines allfälligen Überschusses entscheidet der Vorstand.

Art. 4 Mitglieder

4.1 Mitglieder des Vereins sind die Trägerorganisationen.

4.2  Die Trägerschaft setzte sich bei der Gründung 1998 aus den folgenden Organisationen zusammen:

VBS / Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee SVSAA –    ehemals Generalstab/Untergruppe Logistik – UGLog

Schweizerische Bundesbahnen SBB

Schweizerischer Nutzfahrzeugverband ASTAG

scienceindustries – Wirtschaftsverband Chemie Pharma Life Sciences – ehemals Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie SGCI

Swiss Safety Center AG – ehemals Schweizerisches Institut für Förderung der Sicherheit – Sicherheitsinstitut

Schweizerischer Verein für technische Inspektionen SVTI

Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen  SPEDLOGSWISS –  ehemals Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen SSV

4.3  Die Trägerschaft wurde um folgende Trägerorganisationen erweitert:

Les Routiers Suisses (2024)

Swiss Logistics by ASFL SVBL (2025)

Art. 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

Generalversammlung

Vorstand

Ausbildungskommission

Prüfungskommission

Kontrollstelle

Das Verhältnis der Organe zueinander wird durch besondere Pflichtenhefte geregelt.

Art. 6 Generalversammlung

6.1 Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einberufung des Vorstandes zusammen. Die Einladung muss spätestens dreissig Kalendertage vor der Generalversammlung erfolgen.

6.2 Die Generalversammlung wählt den Vorstand, dessen Präsidenten/in und die Kontrollstelle jeweils auf ein Jahr, die Mitglieder der Ausbildungskommission und der Prüfungskommission jeweils auf vier Jahre. Sie genehmigt auf Antrag des Vorstandes die Vereinsrechnung und beschliesst über die Verwendung eines allfälligen Überschusses. Sie beschliesst Statutenänderungen.

6.3 Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern ist Sache der Generalversammlung. Die Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft kann ohne Begründung erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigen Gründen erfolgen, muss aber diesem begründet werden.

6.4 Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des/der Präsidenten/in.

6.5 Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung.

Art. 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Jede Trägerorganisation hat das Recht, mindestens ein Vorstandsmitglied zu stellen. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Präsident/-in, den Vorsitzenden der Prüfungskommission und der Ausbildungskommission und eventuell weiteren Mitglieder. Er führt die Geschäfte. Er stellt sicher, dass die Kurse und Prüfungen koordiniert und dem Prüfungsreglement entsprechend durchgeführt werden. Er genehmigt die Pflichtenhefte und ernennt die Kommissionsvorsitzenden. Jede im Vorstand vertretene Trägerorganisation hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des/der Präsidenten/-in.

Art. 8 Ausbildungskommission

Die Ausbildungskommission führt die Kurse in eigener Verantwortung durch. Sie organisiert ihre Arbeit selbständig. Sie erstellt zuhanden des Vorstandes ein Budget.

Art. 9 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission führt die Prüfungen in eigener Verantwortung durch. Sie organisiert ihre Arbeit selbständig. Sie erstellt zuhanden des Vorstandes ein Budget.

Art. 10 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle prüft die Vereinsrechnung.

Art. 11 Haftung

Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 12 Auflösung

Der Verein kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Ein allfälliger Liquidationserlös wird unter den Trägerorganisationen der GeFaSuisse unter Anrechnung der Dauer ihrer Mitgliedschaft aufgeteilt.

Art. 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. Januar.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Statuten treten am Tag ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Die Änderungen wurden genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 8. Mai 2025 in Zürich.